[ Auszug: (1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die
Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den
geschuldeten Gege ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]